Winterdienst und Schneeräumpflicht

Hausbesitzer sind nach § 823 BGB verpflichtet, Gefahrenquellen wie Schnee oder Eis auf dem Gehweg zu beseitigen. Diese Verpflichtung können Sie an uns delegieren, also Abgeben. Wir kümmern uns um den Räumdienst!

Das Wetter spielt verrückt

Aber wir haben inzwischen genug Indizien dafür, dass das Klima auch zunehmend unberechenbar wird. Lange Dürren im Sommer, unterbrochen von heftigen Regenfällen, die zu Überflutungen führen. Heftige Stürme mit Orkanstärke und Windhosen sind nichts Ungewöhnliches mehr. Heftige Gewitter mit monströsen Böen, die ganze Dächer abdecken – Sturmfluten an den Küsten.

Ja, alle Welt spricht von Klimaerwärmung. Schnee wird möglicherweise seltener und nur noch in höheren Lagen zu einem Langzeitthema. Oder?

Wer sagt uns, dass wir nicht im nächsten Winter mit Schneestürmen oder Blizzards rechnen müssen? Mit Schneeverwehungen und tagelangen Schneefällen? So wie man es von der amerikanischen Ostküste kennt.

Vielleicht noch nicht im November oder Dezember, aber von Januar bis März sind extreme Wetterlagen nicht mehr auszuschließen. Wer kann sich nicht daran erinnern Ostereier im Schnee gesucht zu haben?  Kinder sind in unseren Breiten die einzigen, die sich über Schnee freuen. Als Erwachsende kämpfen wir mit Verkehrsbehinderungen durch Eis und Schnee und natürlich mit der Räumpflicht.

Schneeräumen ist Bürgerpflicht

Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrswegepflicht die Gehwege vor ihrem Grundstück so zu räumen, dass keine Gefahr für die Fußgänger besteht. Dabei gilt, dass zwei Personen aneinander vorbei gehen können.

Die Satzung der jeweiligen Gemeinden schreibt die Details zur Befreiung der Gehwege vor. Machen Sie sich schlau – damit es nicht an Details scheitert!

Denn grundsätzlich gilt: Der Hausbesitzer haftet!  

Stellen sie sich vor ein relativ junger Mensch stürzt auf dem ungeräumten Gehweg vor ihrem Haus und verletzt sich dabei so unglücklich, dass er erwerbsgemindert wird. In einem solchen Extremfall dürfen Sie womöglich für den Verdienstausfall haften – möglicherweise für Jahrzehnte. Wer jetzt an seine Versicherung denkt dem sei gesagt, dass das bewusste Vernachlässigen der Räumpflicht mindestens als grobfahrlässig interpretiert werden kann – und die Versicherung von der Haftung befreit – es bleibt also dabei – wer nicht räumt, der haftet!

Die Schneeräumpflicht ist eine kommunale Angelegenheit und nicht einheitlich in Deutschland geregelt. Ob das im 21. Jahrhundert noch zeitgemäß ist, mag man bezweifeln – Auskunft über ihre konkreten Pflichten erhalten Sie in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Empfindliche Bußgelder drohen

Neben dem Risiko, dass jemand durch die Vernachlässigung ihrer Pflichten zu Schaden kommen könnte, gibt es auch noch Bußgelder für diejenigen, die sich nicht an ihre Räumpflicht halten. Diese können bis zu 50.000 EUR betragen – hierfür haftet übrigens definitiv keine Versicherung!

Ausreden wie Berufstätigkeit oder gesundheitliche Einschränkungen sind wirkungslos, weil sie verpflichtet sind diese Leistungen dann zu delegieren – z.B. an einen Dienstleister wie uns.

Wann ist Schnee zu räumen und wie oft?

Die Räumpflicht gilt in der Regel zwischen 7.00 und 20.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen beginnt diese meist etwas später. In dieser Zeit müssen die Gehwege frei sein – wenn es erforderlich ist, müssen sie stündlich räumen!  Für Details schauen Sie bitte in die Satzung ihrer Gemeinde.

Bei Dauerschneefall oder Eisregen kann die Räumung unterbrochen werden – aber sobald die Niederschläge wieder nachlassen, müssen Sie aktiv werden!

Streugut und Schnee

Sand und Splitt haben sich als Streumittel inzwischen durchgesetzt. Weil diese als besonders umweltschonend gelten. Ob Sie Salz als Streumittel einsetzen dürfen, entnehmen Sie bitte der Satzung ihrer Gemeinde.

Geräumter Schnee ist auf der Straßenseite des Gehwegrandes zu lagern. Natürlich ist darauf zu achten, dass kein Verkehrsteilnehmer von den aufgetürmten Schneemassen behindert wird.

Schneeräumen rechtzeitig delegieren

Als Hausbesitzer haben Sie die Möglichkeit die Schneeräumpflicht per Mietvertrag an einen Mieter zu übertragen. Trotzdem bleiben Sie in der Verantwortung, das der Mieter dieser Pflicht auch nachkommt. Berufstätigkeit befreit sie NICHT von ihrer Schneeräumpflicht.

Wer seiner Schneeräumpflicht nicht selbst nachkommen kann, muss dafür sorgen, dass dies durch einen Dienstleister geschieht.

Gefahren von Oben

Als Hausbesitzer haften Sie auch für abgehende Schneelawinen vom Dach oder für herabfallende Eiszapfen. Wir empfehlen Ihnen gerne einen Dachdecker, der ein Schneefangsystem montiert. Diese sind in schneereichen Regionen des Landes Pflicht. Informationen hierzu erhalten sie in der Bauordnung ihres Bundeslandes oder in der Satzung ihrer Gemeinde.

Steuerliche Anerkennung

Weil der Winterdienst und die Schneeräumpflicht nicht von jeder Person selbst ausgeführt werden können, können Sie im Fall der Delegation dieser Pflichten an einen Dienstleister wie uns diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Bis zu 20.000 EUR können jährlich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen in Ansatz gebracht werden und ein Anteil von 20% kann davon direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – vorausgesetzt sie haben entsprechende Belege oder Rechnung  – was bei uns natürlich selbstverständlich ist.

Risiken versichern

Prüfen Sie, ob und unter welchen Bedingungen ihre Haftpflichtversicherung für mögliche Personen- oder Sachschäden aufkommt. Wir empfehlen Ihnen ihre Haftpflicht durch einen Fachmann prüfen zu lassen. In unserem Netzwerk haben wir kompetente Partner, die sie gerne beraten.

Winterdienst als Pauschale

Den Winterdienst als pauschale Dienstleistung für einen Winterperiode von Anfang Dezember bis Ende März zu buchen liegt nahe. Dabei ist es gleich, wie oft wir zu Ihnen kommen. Die Pauschale gilt für die gesamt Saison.  Natürlich ist diese Pauschale von mehreren Faktoren abhängig – der Schneehäufigkeit, der zu räumenden Fläche (Meter) und der Anfahrtstrecke zu Ihnen.

Wir übernehmen für Sie den Wínterdienst und das Schneeräumen in den Gemeinden Aachen, Alsdorf, Düren, Eschweiler, Jülich, Langerwehe und Stolberg.

Als Trost für alle, denen der Anblick einer Winterlandschaft wegen der Aussicht auf die Schneeräumpflichten getrübt wird:

Kommt der Mai – ist mit dem Schnee meist vorbei!

Kommen Sie gut durch den Winter!

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